§ 1 Rechtsgrundlage
Die Grundlage für die Ordnung ist der § 21 der LV-Satzung. Die Zuständigkeit des Ehrenrates ist dort abschließend geregelt.
§ 2 Ehrenrat
Die Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen anderer LV-Organe. Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen nach den Bestimmungen der LV-Satzung, er berücksichtigt die üblichen Verfahrensweisen des Verbandslebens und des Hundesports. Ist der Vorsitzende oder ein Beisitzer unmittelbar Beteiligter oder durch andere Umstände befangen, so
• kann er die Mitwirkung in dem Verfahren ablehnen
• kann durch jeden Verfahrensbeteiligten ein schriftlicher Antrag auf Befangenheit gestellt werden
Hierüber entscheidet der Ehrenrat einschließlich aller Stellvertreter ohne das betroffene Ehrenratsmitglied. Über den Eintritt eines Stellvertreters in das Verfahren entscheidet der Ehrenrat einschließlich aller Stellvertreter.
§ 3 Verfahrenseinleitung
Anträge auf Schlichtung von Streitigkeiten oder Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind in dreifacher Ausfertigung mit Begründung (Zeugen, Beweismittel) an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten. Antragsberechtigt sind:
• der LV-Vorstand für Ordnungsmaßnahmen
• der Betroffene bei Handlungen (Beleidigungen, Körperverletzung usw.) gegen ein Organmitglied
• die MV und die Organe des LV für Schlichtungsverfahren
Der Ehrenrat kann die Einleitung des Verfahrens ablehnen, wenn die Anträge unsachlich, offensichtlich unbegründet sind oder der Ehrenrat nicht zuständig ist.
§ 4 Verfahrensabwicklung
Der Ehrenrat fordert den Beschuldigten unter Fristsetzung zu einer Stellungnahme auf. Im Laufe des Verfahrens kann der Ehrenrat beiden Parteien Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen geben. Der Ehrenrat kann eigenständig Beweiserhebungen durchführen.
Ist der Sachverhalt unstrittig oder sind die Beteiligten einverstanden, kann der Ehrenrat seinen Beschluss im schriftlichen Verfahren treffen. Der Ehrenrat beschließt andernfalls eine mündliche Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Der Vorsitzende
• hat die Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen zu laden
• hat einen Protokollführer zu bestimmen, der Ehrenratsmitglied sein muss
• hat die Verhandlung zu leiten
• hat die Zeugen auf die Wahrheitspflicht hinzuweisen
• hat den Parteien die Gelegenheit für eine Schlusserklärung zu geben
Die Beratung zum Beschluss des Ehrenrates ist vertraulich. Der Beschluss wird am Ende der Verhandlung mündlich bekanntgegeben und binnen zwei Wochen den Parteien schriftlich mitgeteilt. Alle Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§ 5 Akteneinsicht/Aktenhaltung
Jeder am Verfahren Beteiligte hat das Recht, die Verfahrensakten einzusehen. Nach Abschluss einer Sache hat der Ehrenrat die Akten und Unterlagen dem LV zur Aufbewahrung im verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden.
§ 6 Abwesenheit
Bei einer ordnungsgemäßen Ladung kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt und beschlossen werden. Das unentschuldigte Nichterscheinen von Zeugen kann geahndet werden.
§ 7 Fristen
Vom Ehrenrat geforderte Stellungnahmen sind innerhalb von drei Wochen abzugeben. Ladungen vor den Ehrenrat sind mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen. Der Ehrenrat ist berechtigt, die Verfahrenseröffnung abzulehnen, wenn der letzte Tattag länger als drei Monate nach Bekanntwerden bei dem Betroffenen zurückliegt.
§ 8 Rechtsmittel/Vollstreckung
Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig. Für seine Inanspruchnahme ist eine Frist von vier Wochen nach erfolgter Zustellung des Ehrenratsbeschlusses festgelegt. Der LV-Vorstand hat die Beschlüsse des Ehrenrates zu vollziehen.
§ 9 Kosten
Über die Reisekosten des Ehrenrates und seiner Auslagen wird jeweils auf der JHV des laufenden Geschäftsjahres abgestimmt. Der Antragsteller – ausgenommen der Vorstand – hat einen Vorschuss in Höhe von 100,- Euro zu leisten und den Zahlungsnachweis zu führen. Vorschüsse und Kosten sind unter Angabe des Geschäftszeichens des Verfahrens auf das Konto des LV zu zahlen.
Wer zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, hat auch die notwendigen Auslagen des Gegners zu erstatten, die vom Ehrenratsvorsitzenden auf Antrag festgesetzt werden.
§ 10 Gnadenweg
Auf Antrag des LV-Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine vom Ehrenrat beschlossene Ordnungsmaßregel mildern oder erlassen.